Haftung der GbR für deliktisches Verhalten ihres geschäftsführenden Gesellschafters
24.02.2003
BGH II Z R 385/99
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich deliktisches Handeln ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.Die Gesellschafter einer GbR haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
Zurück
https://www.klesen-kamp.de/urteil/haftung-der-gbr-fuer-deliktisches-verhalten-ihres-geschaeftsfuehrenden-gesellschafters