GmbH: Kein umgekehrter Haftungsdurchgriff durch die Gesellschaft
							13.01.2003
							KG 24 W 311/02
						
	    				Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff dergestalt,daß die GmbH für Verbindlichkeiten ihres Gesellschafters/Geschäftsführers einzustehen hat,ist im Interesse der Gesellschaftsgläubiger nicht anzuerkennen und würde sich auch ohne Not über das Trennungsprinzip des § 13 II GmbHG hinwegsetzen.
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