Haftung des eintretenden BGB-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

07.04.2003 BGH II ZR 56/02

Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Geswamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen (analog § 130 HGB )

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