eBay – „Abbruchjäger“ handeln rechtsmissbräuchlich

24.08.2016 BGH VIII ZR 182/15

Nach einem Urteil des BGH vom 24.08.2016 handeln sog. „Abbruchhjäger“, die auf einen vorzeitigen Abbruch von eBay Auktionen spekulieren, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich.

Der Bieter spekulierte auf den Abbruch einer Auktion wegen Fehler der Artikelnummer.

Der Verkäufer bot über eBay ein gebrauchtes Motorrad zum Startpreis von 1 € an, der Bieter nahm das Angebot an und gab ein Maximal- Gebot in Höhe von 1234,57 € ab. Als der Verkäufer die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war der Putativ-Käufer der einzige Bieter geblieben.. Kurz darauf stellte der Verkäufer das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein, ohne dass sich der Bieter  an dieser erneuten Auktion beteiligte. Rund ein halbes Jahr später forderte der Bieter den Verkäufer auf, ihm das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da dieser es zwischen zeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte er Schadensersatz mit der Behauptung, das Motorrad sei 4900 € wert gewesen.

In einem obiter dictum bestätigte der BGH die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach ein „Abbruchjäger“, der nur mitbietet, um im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen rechtsmissbräuchlich handelt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wartete der Bieter mit der Geltendmachung seiner Ansprüche solange ab, bis er sicher gehen konnte, dass das Krad anderweitig veräußert war.

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