Zulassung der Berufung, Grundsätzliche Bedeutung/ Klärungsbedarf

17.06.2013 BVerfG 1 BvR 2246/11

Die Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung der Berufung verletzt den Justizgewährungsanspruch, wenn die zugrundeliegende Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.
Dies ist der Fall im Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des § 312 b BGB auf Maklerverträge.
Hinsichtlich dieser Rechtsfrage entfällt die Klärungsbedürftigkeit nicht schon dann, wenn das Gericht im zugrundeliegenden Rechtsstreit den Maklervertrag als Vertrag i.S.v. § 312 b BGB eingestuft hat.

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