Tanken falschen Kraftstoffs – Kaskoversicherung

25.06.2003 BGH IV ZR 322/02

Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (Diesel statt Benzin) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden,sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs.1 II e AKB.

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