Schäden in der Waschanlage

01.12.2004 BGH X ZR 133/03

In den AGB der Waschanlagenbetreiber wird die Haftung für Schäden häufig auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt und für Zierleisten,Spiegel und Antennen oft ganz ausgeschlossen. Diese Klauseln erklärte der BGH jetzt für unwirksam weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

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