Rücknahme einer Berufung – unwiderruflich und unanfechtbar

26.09.2007 BGH XII ZB 80/07

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Sie ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Gegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.

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