OHG: Beginn der fünfjährigen Enthaftungsfrist

24.09.2007 BGH -II ZR 284/05

Wird das Ausscheiden eines Gesellschafters einer OHG nicht im Handelsregister eingetragen, beginnt – wie im BGB Gesellschaftsrecht- der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.

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