Haftung der GbR für deliktisches Verhalten ihres geschäftsführenden Gesellschafters

24.02.2003 BGH II Z R 385/99

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich deliktisches Handeln ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.Die Gesellschafter einer GbR haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.

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