GmbH: Kein umgekehrter Haftungsdurchgriff durch die Gesellschaft

13.01.2003 KG 24 W 311/02

Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff dergestalt,daß die GmbH für Verbindlichkeiten ihres Gesellschafters/Geschäftsführers einzustehen hat,ist im Interesse der Gesellschaftsgläubiger nicht anzuerkennen und würde sich auch ohne Not über das Trennungsprinzip des § 13 II GmbHG hinwegsetzen.

Kontaktieren Sie uns.
Bevor es Ihr Gegner tut.
Kontakt aufnehmen