Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei e-Bay Auktion („Shill Bidding“)

24.08.2016 BGH VIII ZR 100/15

Der BGH hat in einem Urteil vom 24-08.2016 entschieden, dass ein Verkäufer, der bei einer e-bay Auktion selbst mit bietet, um den Preis nach oben zu treiben (shill bidding), zum Schadensersatz verpflichtet ist.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat der Verkäufer mit einem Anfangspreis von 1 € ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionszeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Das einzige Gebot, das nicht vom Verkäufer selbst stammte, der über einen Drittaccount den Preis in die Höhe getrieben hatte, lag bei 1,50 €. Der Bieter klagte, nachdem der Pkw anderweitig veräußert worden war, auf Schadensersatz in Höhe 16.500 € – dem Marktwert des Pkws.

Der BGH führt in seinen  Entscheidungsgründen aus :

„Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte vom Kläger selbst. Es betrug nicht 17.000 €, sondern 1,50 €.  ….Nachdem außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten (bis auf 17.000 €, d.Uz.) nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächst höheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es gerade den Reiz der Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis erwerben zu können. Dass der Käufer nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des  Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.“

Für alle Shill bidding Geschädigten steht nach diesem Urteil der Weg zu den Gerichten offen , sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Wir beraten Sie gerne unverbindlich.

 

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