Gebrauchtwagenkauf: “ Reparaturhistorie“

19.06.2013 BGH VIII ZR 183/12

Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank der Hersteller betreffend einer dort etwa vorhandenen “ Reparaturhistorie“ des Fahrzeuges über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführten Reparaturen. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers.

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